Gefährdungsbeurteilungen

Gefährdungsbeurteilungen in Ämtern und Behörden

Gefährdungsbeurteilungen in Ämtern und Behörden

Gem. ArbSchG muss der Arbeitgeber alle Arbeitsplätze auf dort vorhanden Gefahren und deren mögliche Abwehr untersuchen und bei erkennbaren Gefährdungen Maßnahmen zur deren Beseitigung treffen.

Solche „Gefährdungsbeurteilungen“ (GB) kennt man schon seit längerem aus den Begehungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa/FASi). und / oder der Betriebsätzte.
Diese Gefährdungsbeurteilungen sind damit die grundlegende Basis dafür, dass der Arbeitgeber für ein sicheres Arbeitsumfeld  seiner Bediensteten sorgt / sorgen kann.

Mit Einführung des Arbeitsschutzgesetzes wurde aber auch die Zuständigkeit und Verantwortung für diese Maßnahmen noch deutlicher auf den Arbeitgeber gelegt. Betriebsarzt und die FASi können schon wegen der begrenzten Stundenkontingente nur noch beratend unterstützen oder Spezialgebiete, wie z.B. Bauhöfe o.ä., abdecken.

Die andren Bereiche, für die ebenso Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu führen sind, sind durch den Arbeitgeber abzudecken.
Dabei wurden die weiteren Bereiche / Aspekte, für die besondere GB zu erstellen sind, immer umfänglicher.

Für eine "normale" Kommunalverwaltung haben wir inzwischen 8! Bereiche / Aspekte definiert, die zu betrachten sind:
  • Die "normalen" Verwaltungsarbeitsplätze.
    Diese lassen sich auch als PC-Arbeitplätze verstehen. Für diese gibt es recht gute Checklisten, mit denen die GB durchgeführt werden kann.
  • Arbeitsplätze in der Verwaltung mit zusätzlichem Gefährdungspotetial.
    Dies sind in der "normalen" Kommune im Wesentlichen solche Arbeitplätez, die Bargeldverkehr und/oder höheren Kundenverkehr haben.
    Das Bargeld erzeugt immer eine höhere Gefährdung, unabhängig von der Höhe. Und leider nehmen die unadäquaten Konfrontationen mit Bürgern dramatisch zu.
  • Technisch / gewerbliche Arbeitplätze.
    Soche Arbeitsplätze z.B. im Bauhof oder in den Versorungseinrichtungen unterliegen sehr vielen weiteren Spezialvorschriften. Hier können die FASi mit ihrem technischne Know-How wertvolle Hilfe leisten.
  • Kindergärten, -tagesstätten etc..
    Hier muss, soweit die Kommune den Kindergarten selbst betreibt, für die Erzieher/innen, aber auch und besonders für die Kinder besonders geschaut werden.
  • Schulen.
    Hier ist zwar klar, dass für den Schulbetrieb die Schulleitung die GB durchzuführen hat, aber die Kommune als Sachaufwandsträger stellt dem Betrieb die Infrastruktur und teils Personal zur Verfügung. Für deren Gefährdungsbeurteilungen (Infrastruktur und Personal)  ist der Sachaufwandsträger verantwortlich.
  • Psychische Belastungen am Arbeitplatz.
    Dieses Thema wurde in der letzten Zeit mehr und mehr in den Fokus der Berufsgenossenschaften genommen. Solche Belastungen können auch und besonders an Arbeitsplätzen in der Kommunalverwaltung vorliegen.
  • Gefährdungsbeurteilungen im Sinne des Mutterschutzgesetzes.
    Der AG hat jeden Arbeitplatz (egal ob aktuell/ früher oder künftig von einr Frau besetzt) dahingehnd zu beurteilen, welche Vorkehrugnen oder Maßnahmen zu treffen sind, falls dort eine Schwangerschaft vorliegt.
  • Feuerwehren.
    Zwar gilt bei Feuerwehren grundsätzlich, dass sie bei Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften regelkonform eingesetzt sind, jedoch gibt es ausserhalb der Einsätze gem. FwDV zahllose Tätigkeiten, die Feuerwehren durchführen. Für diese Tätigkeiten sind GB zu erstellen.
Wie man sieht, ein sehr weites Feld, für die Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen und zu führen sind.
Unser Info-Blatt dazu
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